Arbeitspapier zur Gewährleistungsverpflichtung in der Jugendarbeit
Arbeitspapier zur Gewährleistungsverpflichtung in der Jugendarbeit
unter Berücksichtigung des Anspruchs des 13. Kinder- und Jugendhilfetages „Gerechtes Aufwachsen ermöglichen“
Auszug Statements zum 13. Kinder- und Jugendhilfetag
Auszug aus dem Rechtsgutachten zur Förderung von Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit nach dem KJHG (erstellt von Prof. Hannelore Häbel Ev. Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen)
Jugendarbeit als Pflichtaufgabe des öffentlichen Träger
Das KJHG kennt ebensowenig wie bisher das JWG eine Zweiteilung der Jugendhilfeaufgaben der öffentlichen Träger in freiwillige und Pflichtaufgaben (bzw. bedingte und unbedingte Pflichtaufgaben). Die heute z.T. in der Praxis noch übliche Unterscheidung hat damit keine gesetzliche Grundlage und ist nur historisch erklärbar. Die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Träger bezieht sich auf alle Aufgaben nach dem KJHG und damit auch auf Jugendarbeit.
Der Begriff der Freiwilligkeit von Aufgaben kann auch nicht damit begründet werden, dass Kommunen grundsätzlich freiwillige und Pflichtaufgaben kennen. Freiwillig sind Aufgaben für Kommunen nur dann, wenn ihnen die Erfüllung der Aufgaben nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das KJHG schreibt den Kommunen, die öffentliche Träger sind, die Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben in §§ 69, 79 KJHG jedoch vor.
Das ganze Arbeitspapier zur Gewährleistungsverpflichtung in der Jugendarbeit könnt ihr euch hier downloaden.












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